S A T Z U N G
Fassung mit eingearbeiteten Änderungsvorschlägen, vorgelegt zur Bestätigung der Vereinsvollversammlung am 14.10.2009
Die Jüdische Innovationsgesellschaft IWIS e. V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 19093 NZ eingetragen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Jüdische Innovationsgesellschaft IWIS e. V." und hat seinen Sitz in Berlin und Abteilungen in anderen Städten der Bundesrepublik..
§ 2 Ziele und Aufgaben
( 1 ). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abgabeordnung, und zwar Zweck des Vereins ist:
( 2 ). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Bildung eines Informations- und Austauschforums für alle an der Entwicklung und
Umsetzung von Erfindungen Interessierten,
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Durchführung von Informationsveranstaltungen über das deutsche Patent- und Lizenzwesen,
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Erstellung und ständige Ergänzung eines Themenkatalogs für Erfindungen,
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Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung der industriellen Ausführung und
Realisierung von Erfindungen,
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Teilnahme an Ausstellungen, Symposien, Seminaren und Konferenzen,
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Wissenschaftliche Forschungsarbeit,
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Herausgabe von periodischen und Einzelpublikationen,
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Durchführung von Seminaren und Bildungsveranstaltungen zur Qualifizierung und zur Weiterbildung
( 3 ). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ). Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder werden können alle natürlichen und juristischen Personen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, vom Vorstand registriert und über deren Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
( 1 ). Die Mitgliedschaft endet im Todesfall, durch Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Vorstand des Verein beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes. Dieser Beschluss muss auf der nächsten Vollversammlung bestätigt werden.
( 2 ). Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Die Vereinsmitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe und ihre Fälligkeit wird vom Vorstand festgelegt
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
( 1 ). Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus drei Vorstandsmitglieder: dem Vorsitzender, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
( 2 ). Der Vorsitzender und andere Mitglieder des Vorstands werden durch direkte Wahl gewählt, wobei eine Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
( 3 ). Die Pflichtverteilung unter den Vorstandsmitgliedern bestimmt er Vorstand.
( 4 ). Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wenn aus irgendeinem Grunde ein Vorstandsmitglied ausscheidet, so hat der vorstand das recht, ein neues Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zu kooptieren. Dieser Beschluss unterliegt der Bestätigung auf der nächsten Vollversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
( 1 ). Höchst Verwaltungsorgan des Vereins ist Mitgliederversammlung.
( 2 ). Die Mitgliederversammlung ist nicht seltener als einmal im Jahr einzuberufen.
( 3 ). Entscheidungen der Mitgliederversammlung, außer die Entscheidungen über die
Vereinsauflösung und über die Satzungsveränderung, werden mit einfacher Mehrheit bei
Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder getroffen.
( 4 ). Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer
Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
( 5 ). Die Abteilungen des Vereins aus anderen Städten der Bundesrepublik sind berechtigt, Delegiert mit Vollmachten von jedem einzelnen Mitglied zur Vollversammlung zu entsenden.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder.