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Gebrauchs- und Geschmacksmuster als Patentalternative?

 

(Fortsetzung der Hinweise des Patentamtes)

Das Gebrauchsmuster, oft auch "kleines Patent" genannt, steht zu Unrecht im Schatten des Patentes. Es ist echtes Erfindungsschutzrecht, das schnell, einfach und kostengünstig zu erhalten ist. Es steht auch in seinen Schutzwirkungen nicht hinter dem Patent zurück!

"Wodurch unterscheidet sich das Gebrauchsmuster vom Patent?" ist die am meisten gestellte Frage bei Informationsveranstaltungen des Deutschen Patent- und Markenamts. Es sind drei wesentliche Punkte, die die Vorteile deutlich machen und auch gleich die nächste Frage beantworten: "Wenn das Gebrauchsmuster genauso wichtig ist, warum meldet dann überhaupt noch jemand etwas zum Patent an?"

Erstens: Gebrauchsmusterschutz gibt es für technische Erfindungen, jedoch nicht für Verfahrenserfindungen, die nur dem Patentschutz zugänglich sind.

Zweitens: Der Gebrauchsmusterschutz gilt für drei Jahre; er kann einmal um drei Jahre und dann zweimal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Höchstdauer beträgt also 10 Jahre gegenüber 20 Jahren beim Patent.

Drittens: Gebrauchsmuster müssen zwar wie Patente neu sein und Erfindungshöhe aufweisen, jedoch wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor der Eintragung nicht nachgeprüft. Die Post bringt die Gebrauchsmusterurkunde schon kurze Zeit nach der Anmeldung ins Haus, da das langwierige Prüfungsverfahren wegfällt.

 

Keine Vorteile ohne Haken!

Aber - und jetzt kommt der Haken! - man kann nicht so fest darauf pochen wie auf ein Patent: der Inhaber des eingetragenen Gebrauchsmusters kann zwar wie der Patentinhaber über sein Schutzrecht verfügen, er muss jedoch damit rechnen, dieses wieder zu verlieren.

Bevor er gegen Mitbewerber vorgeht, sollte er sich erst sachkundigen Rat einholen, damit eventuelle Schadensersatzansprüche vermieden werden.

Wer geltend machen kann, dass das eingetragene Gebrauchsmuster in Wirklichkeit gar nicht neu ist oder keine Erfindungshöhe hat, der kann die Löschung des Gebrauchsmusters beantragen. Der Löschungsantrag ist an die Gebrauchsmusterabteilung im Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Wenn der Gebrauchsmusterinhaber bei Vorliegen eines begründeten Löschungsantrags nicht freiwillig auf sein Schutzrecht verzichtet, dann kann das Gebrauchsmuster nachträglich ähnlich streng geprüft werden, wie es beim Patent vor der Erteilung geschieht.

Wenn das Gebrauchsmuster bei dieser Prüfung durchfällt, dann ist der Schutz verloren, und zwar rückwirkend, so, als ob er nie bestanden hätte. Ein solches Löschungsverfahren kann übrigens teuer werden, darum ist empfehlenswert, sich bei einem Fachmann zu vergewissern, ob das Gebrauchsmuster Aussicht hat zu bestehen, bevor man auf ihm beharrt.

Hält das Gebrauchsmuster jedoch der Prüfung im Löschungsverfahren stand, dann ist es so wertvoll wie ein Patent!

Es bleibt nur noch zu erwähnen, dass das Gebrauchsmustereintragungsverfahren zwar kein Prüfungsantrag ist, aber auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr recherchiert das Patent- und Markenamt und teilt die öffentlichen Druckschriften mit, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit in Betracht zu ziehen sind.

Und noch eine Besonderheit! Das gesamte Eintragungsverfahren wird mit der Anmeldegebühr bezahlt.

 

Topographien von mikroelektronischen Halbleiterzeugnissen

Dieses Schutzrecht orientiert sich am Gebrauchsmustergesetz.

Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleiterzeugnissen können nach einem Gesetz vom 01.11.1987 auch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und 10 Jahre lang geschützt werden.

Topographien müssen Eigenart aufweisen und dürfen nicht alltäglich sein. Geprüft wird das Vorliegen der gesetzlichen Schutzvoraussetzungen nicht. Eine Prüfung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nur eingeleitet, wenn ein Antrag auf Löschung eingereicht wird.

Eine Besonderheit bei diesem Schutzrecht ist, dass die Unterlagen von Topographien nur beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingesehen werden können.

 

Geschmacksmuster - Designschutz für Gestaltungen

Das Geschmacksmuster ist ein seit 1876 in Deutschland bestehendes Schutzrecht.

Seit dem 1. Juli 1988 können in- und ausländische Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt Geschmacksmuster eintragen lassen.

 

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist zu empfehlen, wenn es auf den Schutz des Designs ankommt. Die äußere Form eines Geräts, ein Stoff- oder Tapetenmuster, die Gestaltung von Glas- oder Porzellanartikeln sind z.B. dem Geschmacksmusterschutz zugänglich. Bis zu 20 Jahre lang kann die sichtbare äußere Gestaltung, nicht dagegen ein dahinter stehendes Prinzip oder eine technische Funktion, geschützt werden.

 

Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Muster neu ist und eine gestalterische Qualität aufweist, die über das rein handwerkmäßige hinausgeht (so genannte Eigentümlichkeit).Die wirksame Anmeldung ermöglicht das Verbot von Nachbildungen (Plagiaten) des Musters.

Ähnlich wie ein Gebrauchsmuster wird das Geschmacksmuster vom Patent- und Markenamt nicht auf seine Schutzfähigkeit geprüft. Sondern bei der Erfüllung der formalen Anmeldevoraussetzungen sogleich in das Musterregister eingetragen. Das führt zu einem schnellen Schutz.

Der Erwerb des Geschmacksmusterschutzes ist wichtig, weil ein Design oft wechselnden Modeeinflüssen unterliegt. Das Geschmacksmuster muss gegebenenfalls seine Rechtsbeständigkeit in einem gerichtlichen Verfahren beweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung, der Einwand mangelnder Schutzfähigkeit oder eine Löschungsklage erhoben werden.

 

Sammelanmeldung möglich

Die nur im Geschmacksmusterrecht mögliche Sammelanmeldung erlaubt es, ganze Kollektionen ähnlicher Muster besonders kostengünstig anzumelden. Ein Schutzrecht, das wie ein Geschmacksmuster angemeldet wird, besteht nach dem Schriftzeichengesetz vom Juli 1981 für Typographische Schriftzeichen, die bis zu 25 Jahre lang geschützt werden können.

 

 
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