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Gebrauchs-
und Geschmacksmuster als Patentalternative?
(Fortsetzung
der Hinweise des Patentamtes)
Das
Gebrauchsmuster, oft auch "kleines Patent" genannt, steht
zu Unrecht im Schatten des Patentes. Es ist echtes
Erfindungsschutzrecht, das schnell, einfach und kostengünstig
zu erhalten ist. Es steht auch in seinen Schutzwirkungen nicht
hinter dem Patent zurück!
"Wodurch
unterscheidet sich das Gebrauchsmuster vom Patent?" ist die
am meisten gestellte Frage bei Informationsveranstaltungen des
Deutschen Patent- und Markenamts. Es sind drei wesentliche
Punkte, die die Vorteile deutlich machen und auch gleich die nächste
Frage beantworten: "Wenn das Gebrauchsmuster genauso wichtig
ist, warum meldet dann überhaupt noch jemand etwas zum Patent
an?"
Erstens:
Gebrauchsmusterschutz gibt es für technische Erfindungen,
jedoch nicht für Verfahrenserfindungen, die nur dem
Patentschutz zugänglich sind.
Zweitens:
Der Gebrauchsmusterschutz gilt für drei Jahre; er kann einmal
um drei Jahre und dann zweimal jeweils um weitere zwei Jahre
verlängert werden. Die Höchstdauer beträgt also 10 Jahre
gegenüber 20 Jahren beim Patent.
Drittens:
Gebrauchsmuster müssen zwar wie Patente neu sein und
Erfindungshöhe aufweisen, jedoch wird das Vorliegen dieser
Voraussetzungen vor der Eintragung nicht nachgeprüft. Die
Post bringt die Gebrauchsmusterurkunde schon kurze Zeit nach
der Anmeldung ins Haus, da das langwierige Prüfungsverfahren
wegfällt.
Keine
Vorteile ohne Haken!
Aber
- und jetzt kommt der Haken! - man kann nicht so fest darauf
pochen wie auf ein Patent: der Inhaber des eingetragenen
Gebrauchsmusters kann zwar wie der Patentinhaber über sein
Schutzrecht verfügen, er muss jedoch damit rechnen, dieses
wieder zu verlieren.
Bevor
er gegen Mitbewerber vorgeht, sollte er sich erst sachkundigen
Rat einholen, damit eventuelle
Schadensersatzansprüche vermieden werden.
Wer
geltend machen kann, dass das eingetragene Gebrauchsmuster in
Wirklichkeit gar nicht neu ist oder keine Erfindungshöhe hat,
der kann die Löschung des Gebrauchsmusters beantragen. Der Löschungsantrag
ist an die Gebrauchsmusterabteilung im Deutschen Patent- und
Markenamt zu stellen. Wenn der Gebrauchsmusterinhaber bei
Vorliegen eines begründeten Löschungsantrags nicht
freiwillig auf sein Schutzrecht verzichtet, dann kann das
Gebrauchsmuster nachträglich ähnlich streng geprüft werden,
wie es beim Patent vor der Erteilung geschieht.
Wenn
das Gebrauchsmuster bei dieser Prüfung durchfällt, dann ist
der Schutz verloren, und zwar rückwirkend, so, als ob er nie
bestanden hätte. Ein solches Löschungsverfahren kann übrigens
teuer werden, darum ist empfehlenswert, sich bei einem
Fachmann zu vergewissern, ob das Gebrauchsmuster Aussicht hat
zu bestehen, bevor man auf ihm beharrt.
Hält
das Gebrauchsmuster jedoch der Prüfung im Löschungsverfahren
stand, dann ist es so wertvoll wie ein Patent!
Es
bleibt nur noch zu erwähnen, dass das
Gebrauchsmustereintragungsverfahren zwar kein Prüfungsantrag
ist, aber auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr
recherchiert das Patent- und Markenamt und teilt die öffentlichen
Druckschriften mit, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit
in Betracht zu ziehen sind.
Und
noch eine Besonderheit! Das gesamte Eintragungsverfahren wird
mit der Anmeldegebühr bezahlt.
Topographien
von mikroelektronischen Halbleiterzeugnissen
Dieses
Schutzrecht orientiert sich am Gebrauchsmustergesetz.
Dreidimensionale
Strukturen von mikroelektronischen Halbleiterzeugnissen können
nach einem Gesetz vom 01.11.1987 auch bei dem Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet und 10 Jahre lang geschützt
werden.
Topographien
müssen Eigenart aufweisen und dürfen nicht alltäglich sein.
Geprüft wird das Vorliegen der gesetzlichen
Schutzvoraussetzungen nicht. Eine Prüfung wird vom Deutschen
Patent- und Markenamt nur eingeleitet, wenn ein Antrag auf Löschung
eingereicht wird.
Eine
Besonderheit bei diesem Schutzrecht ist, dass die Unterlagen
von Topographien nur beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
eingesehen werden können.
Geschmacksmuster
- Designschutz für Gestaltungen
Das
Geschmacksmuster ist ein seit 1876 in Deutschland bestehendes
Schutzrecht.
Seit
dem 1. Juli 1988 können in- und ausländische Anmelder beim
Deutschen Patent- und Markenamt Geschmacksmuster eintragen
lassen.
Die
Anmeldung eines Geschmacksmusters ist zu empfehlen, wenn es
auf den Schutz des Designs ankommt. Die äußere Form eines
Geräts, ein Stoff- oder Tapetenmuster, die Gestaltung von
Glas- oder Porzellanartikeln sind z.B. dem
Geschmacksmusterschutz zugänglich. Bis zu 20 Jahre lang kann
die sichtbare äußere Gestaltung, nicht dagegen ein dahinter
stehendes Prinzip oder eine technische Funktion, geschützt
werden.
Voraussetzung
für den Schutz ist, dass das Muster neu ist und eine
gestalterische Qualität aufweist, die über das rein
handwerkmäßige hinausgeht (so genannte Eigentümlichkeit).Die
wirksame Anmeldung ermöglicht das Verbot von Nachbildungen
(Plagiaten) des Musters.
Ähnlich
wie ein Gebrauchsmuster wird das Geschmacksmuster vom Patent-
und Markenamt nicht
auf seine Schutzfähigkeit geprüft. Sondern bei der Erfüllung
der formalen Anmeldevoraussetzungen sogleich in das
Musterregister eingetragen. Das führt zu einem schnellen
Schutz.
Der
Erwerb des Geschmacksmusterschutzes ist wichtig, weil ein
Design oft wechselnden Modeeinflüssen unterliegt. Das
Geschmacksmuster muss gegebenenfalls seine Rechtsbeständigkeit
in einem gerichtlichen Verfahren beweisen, wenn Ansprüche
wegen Verletzung, der Einwand mangelnder Schutzfähigkeit oder
eine Löschungsklage erhoben werden.
Sammelanmeldung
möglich
Die
nur im Geschmacksmusterrecht mögliche Sammelanmeldung erlaubt
es, ganze Kollektionen ähnlicher Muster besonders kostengünstig
anzumelden. Ein Schutzrecht, das wie ein Geschmacksmuster
angemeldet wird, besteht nach dem Schriftzeichengesetz vom
Juli 1981 für
Typographische Schriftzeichen, die bis zu 25 Jahre lang
geschützt werden können.
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