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"Von der Idee zum Patent"
Wer
hat nicht oft verschiedene Ideen, will sich darüber
austauschen, möchte aber nicht, dass jemand anderes sie sich
zu eigen macht und daraus Vorteile zieht. Mit der Idee allein
ist man vor Nachahmung jedoch nicht geschützt. Der
gewerbliche Rechtsschutz bietet dazu vielmehr eine Vielzahl
von Schutzmöglichkeiten. Da gibt es das Patent, das
Gebrauchsmuster, das Warenzeichen oder die
Dienstleistungsmarke, das Geschmacksmuster oder den Schutz
nach dem Urheberrechtsgesetz.
Welche
Ideen sind wie schützbar?
Ideen
selbst sind nicht patentfähig. Ein Patent kann vielmehr nur für
neue, technische Erfindungen erteilt werden, die sich deutlich
vom vorhandenen Stand der Technik abheben und die gewerblich
anwendbar sind. Aus diesen im Patentgesetz im einzelnen
geregelten Anforderungen ist ersichtlich, dass es sich bei dem
Patent um ein technisches Schutzrecht handelt. Zu diesen drei
Voraussetzungen für die Patentfähigkeit einer technischen
Erfindung ist folgendes zu sagen:
Neuheit
Die
Erfindung muss weltweit neu sein, das heißt, sie darf vor der
Anmeldung noch nicht veröffentlicht oder so benutzt worden
sein, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dabei
gibt es keine räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen. Der
Grund für diesen absoluten Neuheitsbegriff: Wer bei den
modernen Kommunikationsmitteln solche bereits öffentlich zugänglichen
technischen Lehren zum Patent anmeldet, verdient nicht mehr
die Belohnung durch die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrechts.
Deshalb Vorsicht: Erfindung nicht in Vorträgen darlegen, in
Fachaufsätzen beschreiben oder auf Messen ausstellen, bevor
sie zum Patent angemeldet ist. Nach dem Anmeldetag beim
Patentamt sind diese Veröffentlichungen dagegen nicht mehr
neuheitsschädlich
Erfinderische Tätigkeit
Die
Erfindung muss außerdem "Erfindungshöhe"
aufweisen. Unter diesem Terminus technicus ist zu verstehen,
dass nur die Leistung patentfähig ist, die über das
hinausgeht, was jedem durchschnittlichen Fachmann bei herkömmlicher
Arbeitsweise geläufig ist, wenn er den Stand der Technik
verbessern will, die Erfindung sich also nicht nahe liegend
aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Anmeldetags
ergibt. Durch diese hohe Anforderung an die Patentfähigkeit
wird erreicht, dass in aller Regel nur technisch wertvolle
Erfindungen zum Patent führen.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Mit
dem dritten Kriterium, der gewerblichen Anwendbarkeit, wird
bezweckt, dass der Erfindergeist in erster Linie für das
Gewerbe in nutzbringender Weise angeregt wird und nicht allein
die reine Theorie um neue Methoden bereichert. Eine wichtige
Einschränkung ist zu beachten: "Verfahren zur
chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen
oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am
menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden"
(§ 5 Abs. 2 Patentgesetz - also sog. Heilverfahren) gelten
nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen.
Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, so erhält der Anmelder nach
Prüfung seiner Erfindung durch das Deutsche Patentamt ein
Patent
Prozedur
der Patentanmeldung?
Am
Anfang eines Verfahrens steht der Antrag auf Erteilung eines
Patents. Jährlich gehen Zehntausende solcher Anträge beim
Deutschen Patentamt ein. Diesem Antrag - dafür gibt es ein
Formblatt - müssen Unterlagen beigefügt werden, in denen die
Erfindung so vollständig beschrieben ist, dass jeder
Sachverständige sie allein aufgrund dieser Unterlagen
nachvollziehen kann.
Achtung:
Eine unvollständige Beschreibung kann nachträglich nicht ergänzt
werden. Es kann, anders als in anderen behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren, nichts nachgeschoben werden, das die
ursprüngliche Offenbarung des Erfindungsgegenstands
erweitert.
Es
ist also für den Patentanmelder sinnvoll, dass er erhebliche
Sorgfalt bei der Anfertigung seiner Unterlagen aufwendet, um Mängel
seiner Anmeldung von vornherein zu vermeiden. Neben dieser
Beschreibung sind Zeichnungen, Patentansprüche und eine
Zusammenfassung einzureichen. Die Zeichnungen sollen lediglich
der Erläuterung, der Verdeutlichung und dem besseren Verständnis
des Beschriebenen dienen. In den Patentansprüchen wird
angegeben, was der Anmelder unter Schutz gestellt haben will.
Die Zusammenfassung dient der schnellen technischen
Unterrichtung. Sie soll Dritten eine erste Information über
den technischen Inhalt der Anmeldung ermöglichen und deshalb
aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.
18
Monate nach dem Anmeldetag werden die eingereichten Unterlagen
in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die
Offenlegung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob das Patentamt
mit der Prüfung der Anmeldung bereits begonnen hat und ob die
Anmeldung überhaupt patentwürdig ist. Sie dient lediglich
der Information der Öffentlichkeit und soll unter anderem den
Mitbewerbern ermöglichen, schon frühzeitig festzustellen,
was in absehbarer Zeit an störenden Schutzrechten auf sie
zukommen könnte. Schon nach der Offenlegung kann der Anmelder
von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt
benutzt, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung
verlangen.
Prüfung
und Entscheidung
Die
Prüfung einer Anmeldung auf Patentwürdigkeit durch das
Patentamt setzt voraus, dass der Anmelder (oder auch ein an
der Durchführung des Prüfungsverfahrens interessierter
Dritter) einen Prüfungsantrag stellt. Er kann dies sofort mit
dem Einreichen der Anmeldung tun. Er kann sich dafür aber
auch bis zu sieben Jahre nach dem Anmeldetag Zeit lassen
Hinweis:
Gegen eine Gebühr, die niedriger ist als die Gebühr für den
Prüfungsantrag und die später auf diese zum größten Teil
angerechnet wird, ermittelt das Patentamt die Druckschriften,
die für die Beurteilung der Anmeldung in Betracht zu ziehen
sind. Das Ergebnis dieser Recherche erleichtert dem Anmelder
die Entscheidung "Prüfungsantrag - ja oder nein".
Noch besser ist es dagegen, wenn vor Einreichen der Anmeldung
der neueste Stand der Technik ermittelt wird. Dies kann jeder
selbst in den Auslegehallen
des Deutschen Patentamtes
in München und Berlin oder in
einer der Auslegestellen tun. Das Patentamt bietet aber auch
als Dienstleistung Auskünfte zum Stand der Technik ohne
Vorliegen einer Patentanmeldung an. Sobald Prüfungsantrag
gestellt ist, wird die Anmeldung dem zuständigen Prüfer
vorgelegt. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Anmelder in
einem Prüfungsbescheid mitgeteilt, in dem das Prüfungsergebnis
eingehend begründet und anhand der ermittelten Druckschriften
lückenlos belegt sein muss.
Der
Anmelder hat nun die Möglichkeit, in seiner Antwort auf den
Prüfungsbescheid zur Argumentation des Prüfers Stellung zu
nehmen .
Das
gesamte Prüfungsverfahren muss grundsätzlich schriftlich
abgewickelt werden. Jedoch kann der Anmelder nach Absprache
mit dem Prüfer diesen auch aufsuchen und mit ihm die
Erfindung erörtern. Kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass
die Erfindung patentfähig ist, so wird das Patent erteilt und
eine Patentschrift gedruckt. Liegt dagegen keine neue schutzwürdige
Erfindung vor, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die
Kosten beim Patentamt betragen für die Anmeldung inkl. der
Erteilung 650,- DM.
Welche
Vorteile bietet das Patent?
Es
gewährt dem Patentinhaber alleiniges Benutzungs- und Verfügungsrecht,
es schützt vor Nachahmung und sichert dem Patentinhaber den
Vorsprung vor der Konkurrenz
Auf
eine Klippe ist abschließend noch hinzuweisen: Innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach der Erteilung kann jedermann
gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einsprechende muss
eingehend begründen, warum die Erfindung nach seiner Meinung
nicht schutzwürdig ist. Er muss Druckschriften benennen oder
durch Vorlage von Zeichnungen, Lieferscheinen oder durch
Angabe von Zeugen eine "offenkundige Vorbenutzung"
nachweisen. Im Einspruchsverfahren befassen sich mit der
Anmeldung neben dem zuständigen Prüfer noch ein weiterer Prüfer
eines benachbarten Sachgebietes und der Vorsitzende der
Patentabteilung, dem die Prüfer angehören. Stellt dieses
Gremium fest, dass die Einsprüche tatsächlich Material
enthalten, das einer Aufrechterhaltung entgegensteht, wird das
Patent widerrufen. Eine Nachprüfung der Entscheidungen des
Patentamts ist bei Einlegen des Rechtsmittels der Beschwerde
durch das Bundespatentgericht gegeben.
Der Anmelder, der "sein Patent" vom Patentamt
nicht bekommt, kann sich gegen diese Entscheidung beim
Bundespatentgericht beschweren. Dasselbe kann der
Einsprechende tun, wenn das Patent trotz seines Einspruchs
aufrechterhalten wurde.
Ausführliche
Informationen über die Arbeit des Patentamts, über das
Patenterteilungs- - verfahren und über die Kosten können
unentgeltlich beim Patentamt
in München und Berlin abgefordert werden.
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